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HOAI verstößt gegen EU-Recht

(EuGH, Urteil vom 04.07.2019)

Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist am 04. Juli 2019 gefallen. Die als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) verstoßen gegen das EU-Recht. Das Urteil erging in dem Klageverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland. Das Gericht folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar, der am 28.02.2019 dem Gericht empfahl, die Regelungen der HOAI zu zwingenden Mindest- und Höchstsätzen für europarechtswidrig zu erklären. Die Honorare sind zukünftig frei zu vereinbaren.

Die Sicherung hoher Qualitätsstandards sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes von elementarer Bedeutung. Aus Sicht der europäischen Richter behindern die Mindest- und Höchstsätze der HOAI in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise am Markt zu etablieren. Gemäß der 2006 verabschiedeten EU-Dienstleistungsrichtlinie soll der Wettbewerb in einem freien europäischen Binnenmarkt grundsätzlich auch über den Preis möglich sein. Etwas anderes gilt nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen.

Die Bundesregierung hat ausführlich dargelegt, dass eine verbindliche Honorarordnung für Ingenieur – und Architektenleistungen genau diese Anforderungen erfüllt und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen ist, wie der Schutz der Berufsbezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur. Nun ist die Bundesrepublik nach dem Urteil aufgefordert, die Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 5 HOAI aufzuheben.

Das Urteil der EuGH ist mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar und damit bindend.

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